Satzung

Vorbemerkung:
Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein Gemeinsam für Ghanas Kinder“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rinteln.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika für die gesundheitliche, schulische und soziale Entwicklung vor allem von Kindern und Jugendlichen aus armen Familien in Afrika.
  3. Verwirklicht wird dieser Zweck durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, durch das Sammeln von Spenden und die anderweitige Beschaffung von Mitteln
    1. zur Unterstützung von Schulen, die vornehmlich von Kindern armer Familien besucht werden und die in strukturell armen Regionen und/oder in Slumgebieten Afrikas angesiedelt sind.
    2. für ausländische Körperschaften, die im Falle unbeschränkter Steuerpflicht als steuerbegünstigt im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt würden und die sich für die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus armen Familien in Afrika einsetzen, insbesondere in den Bereichen gesundheitliche Versorgung und Krankheitsprävention, Ernährungssicherung, schulische und außerschulische Bildung, gesundheitliche und sexuelle Aufklärung, Stärkung von Mädchen und jungen Frauen, Umwelterziehung, Gewaltprävention, soziales Miteinander und Berufsvorbereitung.
  4. Über die Einwerbung von Mitteln für die genannten Entwicklungsbereiche und ausländischen Körperschaften hinaus besteht der Zweck des Vereins auch darin, die zu fördernden ausländischen Körperschaften konzeptionell und organisatorisch zu beraten.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Verwaltungskosten wie Porto, Bankgebühren etc. verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder
    Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche aktiv an der Vereinsarbeit mitwirkt und den Vereinszweck nach § 2 der Satzung unterstützt. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Fördermitglieder
    Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche den Vereinszweck nach § 2 der Satzung unterstützt. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Mitgliedsbeiträge
    Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Darüber hinaus sind Spenden neben der Beitragsleistung erwünscht und werden auch von Nichtmitgliedern entgegengenommen. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht erstattet.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Zu den Rechten der Mitglieder gehört die Einsicht in die Vereinstätigkeit, die Finanzlage und die laufenden Aktivitäten. Es ist das Recht aller Mitglieder, in spätestens jährlichen Rundbriefen über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden. Es ist die Pflicht aller Mitglieder, die zugesagten Mitgliedsbeiträge in voller Höhe zu entrichten.
  6. Erwerb der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Eintrittserklärung, die der Annahmebestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person.
    2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende wirksam.
    3. Ein Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
    4. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand und
    2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern:
    1. dem/der Vorsitzenden und
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Fristablauf so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  6. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  7. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinstätigkeit, wie sie sich aus der Satzung ergibt.
  8. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Abstimmung kann auch durch schriftliche Umfrage oder per E-Mail erfolgen. Ein Beschluss gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit des Vorstands schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat.
  9. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  10. Die Aufgaben des Vorstands bestehen insbesondere aus:
    1. Einwerben der Fördermittel.
    2. Anwerben zusätzlicher Mitglieder und Erstellen jährlicher Mitgliederregister.
    3. Jährlicher Planung der Verwendung der aus Mitgliedsbeiträgen zur Verfügung stehenden Fördermittel.
    4. Informieren der Mitglieder über die geplante Verwendung der Mittel für das jeweilige Kalenderjahr.
    5. Besondere Aufgaben kann der Vorstand unter sich verteilen. Ihm obliegt die Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres zusammen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder ohne gültige E-Mail-Adresse erhalten eine schriftliche Einladung. Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  3. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Anträge zur Tagesordnung sind bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu stellen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein ordentliches Mitglied kann nicht mehr als eine Bevollmächtigung innehaben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstands,
    2. Wahl der Kassenprüfer,
    3. Entgegennahme der Vorstandsberichte,
    4. Entlastung des Vorstands,
    5. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    6. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.
  7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder gefasst und im Sitzungsprotokoll festgehalten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
  9. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen, die von den dafür zuständigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n an alle Mitglieder per E-Mail zu verschicken. Mitglieder ohne gültige E-Mail-Adresse erhalten eine schriftliche Ausfertigung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben nach Fristablauf bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchprüfung jederzeit zu überprüfen. Es muss mindestens eine Prüfung pro Jahr erfolgen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten erfolgt nur nach schriftlicher Zustimmung des Mitglieds oder bei Zustimmung des Mitglieds per E-Mail.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Zustimmung von drei Vierteln der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung in der Entwicklungszusammenarbeit bzw. Entwicklungshilfe. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins.

Beschlossen von der vereinsgründenden Mitgliederversammlung am 24.04.2015 in Bielefeld.
Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 04.07.2015 in Bielefeld, sowie vom 28.05.2017, 14.10.2023 und 17.08.2024 in Rinteln.

Der Förderverein wurde am 28.05.2015 beim Amtsgericht Bielefeld im Vereinsregister 4405 eingetragen. Nach einem Wechsel des Vereinssitzes erfolgte am 19.12.2023 die Eintragung beim Amtsgericht Stadthagen im Vereinsregister 200409.

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Website zuletzt geändert am 13.09.2026