Beitragsordnung
Vorbemerkung:
Soweit in der Beitragsordnung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.
§ 1 Grundsatz
- Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrags.
- Der festgelegte Mindestmitgliedsbeitrag gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
- Der Mindestmitgliedsbeitrag pro Kalendermonat beträgt EUR 1,00.
- Die Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags steht jedem Mitglied frei und ist erwünscht, es muss jedoch mindestens ein Mitgliedsbeitrag von 1,00 EUR pro Kalendermonat entrichtet werden. Vom Mitglied gewünschte Änderungen des individuellen monatlichen Mitgliedsbeitrags müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden. Die Änderung gilt ab dem 1. Tag des Folgemonats.
- Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich erhoben. Der Beitrag wird zum 3. Banktag des jeweiligen Monats fällig und im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat und hat zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID des Fördervereins und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) zum Zeitpunkt der Fälligkeit eingezogen.
- Spenden neben der Beitragsleistung sind erwünscht und werden auch von Nichtmitgliedern entgegengenommen. Spendenzahlungen haben mittels Überweisung auf das Vereinskonto zu erfolgen.
§ 4 Vereinskonto
- Soweit eine Zahlung nicht per SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt, ist eine Überweisung nur auf das folgende Konto zulässig.
Kontoinhaber: Förderverein Gemeinsam für Ghanas Kinder e.V.
IBAN: DE75 2555 1480 0313 4842 22
BIC: NOLADE21SHG
Bank: Sparkasse Schaumburg - Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
Beschlossen von der vereinsgründenden Mitgliederversammlung am 24.04.2015 in Bielefeld.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.10.2015 in Bielefeld.
Zuletzt geändert am 13.09.2026




